Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Wir sind berechtigt, diese AGB mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die mit einem Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs verbunden ist, widerspricht.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen NEßLINGER (vertreten durch Andreas Neßlinger) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die NEßLINGER nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NEßLINGER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Fotos unterliegen dem Urheberrechtsvertrag. Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotos und andere kreative Produkte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von NEßLINGER weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.2 NEßLINGER überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. NEßLINGER bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen NEßLINGER und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.3 NEßLINGER hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt NEßLINGER zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.4 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotos oder sonstigen Arbeiten von NEßLINGER formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

2. Leistungen Luftbild
2.1. Für die Erstellung der beauftragten Luftbild- und Videoaufnahmen bzw. der gewünschten Bilddaten gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Flüge zur Erstellung von Luftbild- und Videoaufnahmen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Die Vorschriften können bei uns eingesehen werden. Der Auftraggeber ist insbesondere gehalten, folgende generelle Ausführungskonstanten im Vorfeld zu berücksichtigen:

  • kein Flug bei Regen und starkem
  • Schneefall
  • kein Flug vor Sonnenaufgang
  • oder nach Sonnenuntergang
  • Flüge bis maximal 40 km/h Windstärke
  • es muss immer Sichtkontakt zur Videodrohne bestehen (Sichtflug nach VFR-Regeln)
  • maximale Flughöhe 100 m (Flüge über 100 m sind mit gesonderter Genehmigung möglich)
  • Flugzeit hängt von Zuladung sowie Typ/Zahl der Akkus ab (zwischen ca. 8-30 Minuten)
  • kein Überflug von Personengruppen

2.2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3. Sind von uns Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, externen Genehmigungsverfahren und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
2.4. Alle Nutzungsrechte (Urheberrecht) verbleiben bei NEßLINGER, sofern diese nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragenen werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Fotografenhonorars das einfache Nutzungsrecht an den Aufnahmen – erweiterte Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer verlangt bei Veröffentlichungen die Kenntlichmachung seiner Autorenschaft, sowie ein Belegexemplar. Die Übertragung von Nutzungsrechten steht generell unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlungen. Sämtliche erbrachte Leistungen sowie erstelltes Bild- und Videomaterial dürfen uneingeschränkt für eigene Zwecke (Redaktion, Werbung, PR etc.) genutzt und veröffentlicht werden. Dazu bedarf es keiner weiteren Einwilligung des Kunden.
2.5. Verfahren bei Flügen mit notwendiger Genehmigungspflicht durch zuständige Behörden (Tower, Polizei oder staatliche Stellen): Flüge können nur realisiert werden, wenn die zuständigen Behörden ihre Genehmigung dazu geben. Gemachte Angebote sind bei Nichtgenehmigung durch eine zuständige Stelle hinfällig und verlieren Ihre Gültigkeit.

3. Zahlungen, Aufrechnung und Ausfall
3.1. Das Honorar ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu 50% als Anzahlung der Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Lieferantenrechnungen, Reisekosten etc. werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen und nach Erhalt und ohne Abzug fällig. Bei Stornierung eines Auftrags wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

  • bis 7 Tage vor Auftragstermin: 30% netto des Honorars
  • bis 3 Tage vor Auftragstermin: 50% netto des Honorars
  • bis 48 Stunden vor Auftragstermin: 70% netto des Honorars
  • bis 24 Stunden vor Auftragstermin: 100% netto des Honorars

3.2. Ein Ausfallhonorar von pauschal 100,00 Euro zzgl. Reisekosten ist fällig, sollte vor Ort festgestellt werden, dass ein Auftrag/Flug auf Grund von bestimmten Umständen nicht realisiert werden kann, auf die der Kunde im Briefing ausdrücklich hätte hinweisen müssen.
3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder von uns anerkannt sind.
3.4. Wenn die zuständige Behörde nach Angebotsunterzeichnung einen Beflug nicht genehmigt, kann der Einsatz ersatzlos gestrichen werden. NEßLINGER ist nicht verpflichtet, den Einsatz durchzuführen und kann auch nicht für genannten Ausfallsgrund belangt werden.

4. Haftung für Schäden
4.1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
4.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
4.3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Vergütung
5.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
5.2 Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotos und sonstige kreative Leistungen und Produkte bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keinen anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
5.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
5.4 Werden die krativen Leistungen/Produkte später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist NEßLINGER berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
5.5 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die NEßLINGER für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

6. Fälligkeit der Vergütung
6.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig, spätestens aber nach zwei Wochen des Rechnungseingangs. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
6.2 Bei Zahlungsverzug kann NEßLINGER Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand endsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
7.2 NEßLINGER ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NEßLINGER entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung NEßLINGER abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, NEßLINGER im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei zu stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
7.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen, Fotos und anderen kreativen Leistungen/Produkten werden nur Nutzungsrechte/Lizenzen eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
8.4 NEßLINGER ist nicht verpflichtet, originalen Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat NEßLINGER dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von NEßLINGER geändert werden.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind NEßLINGER Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch NEßLINGER erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist NEßLINGER berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber NEßLINGER bis zu 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. NEßLINGER ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

10. Haftung
10.1 NEßLINGER verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch die ihm überlassenen Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandenen Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
10.2 NEßLINGER verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 7.3 Sofern NEßLINGER notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von NEßLINGER. NEßLINGER haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
10.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für NEßLINGER.
10.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet NEßLINGER nicht.
10.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei NEßLINGER geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder gar nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. NEßLINGER behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann NEßLINGER eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller NEßLINGER übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber NEßLINGER von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Schlußbestimmung
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz von NEßLINGER.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 15. Februar 2021